Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 13 Höhe der Zulage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/13#abs-1 (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
| von mehr als 20 Metern | 2,14 Euro, |
| von mehr als 50 Metern | 3,58 Euro, |
| von mehr als 100 Metern | 5,73 Euro, |
| von mehr als 200 Metern | 9,31 Euro, |
| von mehr als 300 Metern | 12,88 Euro. |
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
| von mehr als 50 Metern | um 0,71 Euro, |
| von mehr als 100 Metern | um 1,43 Euro, |
| von mehr als 200 Metern | um 2,14 Euro, |
| von mehr als 300 Metern | um 2,87 Euro. |
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/13#abs-2 (2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
| 1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | |
| 1,43 Euro, | ||
| 2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen | |
| 2,14 Euro, | ||
| 3. | Errichten oder Abbrechen | |
| 2,87 Euro. | ||
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.